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Passagierberechtigung zur deutschen UL-Lizenz SPL

Nach der Ultraleicht Flugausbildung zur Ultraleichtfluglizenz ist es zunächst nicht vorgesehen, direkt mit Passagieren fliegen zu dürfen. Dazu muss eine separate sogenannte Passagierberechtigung erworben werden. Die Passagierberechtigung gem. § 84a LuftPersV.

Die Bedingungen, die Sie für die Passagierberechtigung benötigen sind:

  • 5 Überlandflüge
  • 3 davon über mindestens 50 km Entfernung mit Zwischenlandung
  • 2 der 5 Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer in Begleitung eines Fluglehrers.
  • Der Pilot muß in einer praktischen Prüfung nachweisen, dass er nach seinem Wissen und praktischen Können die Anforderungen für Flüge mit Passagieren erfüllt. Die Prüfung kann durch den mitfliegenden Ultraleichtfluglehrer abgenommen werden, wenn die Flüge über eine zugelassene Flugschule erfolgen.
  • Der zweite 200-km-Streckenflug mit Fluglehrer kann als Prüfungsflug gewertet werden.
  • Definition der 200-km-Streckenflüge mit UL-Lehrer: Geradlinige Entfernung zwischen Start- und Zielflugplatz mind. 100km, Zwischenlandung und zurück zum Startflugplatz ist ein 200-km-Flug. Beträgt die Entfernung mindestens 200 km und ist eine Zwischenlandung erfolgt, also mindestens 400 km hin und zurück, sind zwei 200-km-Streckenflüge erfüllt.
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